Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Für den Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden gelten nur die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Anders lautende Einkaufsbedingungen oder andere Bestimmungen in der Gegenbestätigung des Käufers gelten hiermit als widersprochen. Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande, wobei der Inhalt der Bestätigung ausschließlich maßgebend ist. Mündliche, fernmündliche, oder mittels elektronischer Nachrichtensysteme erfasste Absprachen oder anders lautende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich von uns bestätigt werden. Gleiches gilt für Nebenabreden, sowie Zusagen von Verkäufern/Vertretern. Bei Aufträgen und Lieferungen zwischen uns und Auslandskunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die gesamten Geschäftsbeziehungen vereinbart, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlange sie beruhen. Für den Fall, dass deutsches Recht nicht anwendbar ist, sind die einschlägigen Vorschriften und Regelungen der Europäischen Union anwendbar. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages – gleich aus welchem Grunde – ganz oder teilweise nicht wirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht

Zu den genannten Preisen wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, wenn seit Vertragsabschluss Kostenerhöhungen beim Beschaffen der Rohware eingetreten sind. Der Auftraggeber hat das Recht auf einen entsprechenden Nachweis. Dies gilt insbesondere bei längerfristigen Rahmenverträgen sowie bei längeren als den üblichen Angebotsfristen.

Das Zahlungsziel beträgt in der Regel 30 Tage netto. Bei Bezahlung innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir Stammkunden 2% Skonto. Neukunden Vorauskasse unter Berücksichtigung von 2% Skonto. Allgemein behalten wir uns jedoch vor eine Vorauskasserechnung zu stellen. Wechsel werden nur mit einer Laufzeit bis zu 90 Tagen angenommen. Der Kunde hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen und Saldenmitteilungen der Verkäuferin gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Kunde gemäß § 284 Abs.3 BGB in Zahlungsverzug, was uns berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basissatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Zahlungsrückstand des Kunden und bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung sind wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach unserer Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Unsere sämtlichen Forderungen werden fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Insolvenzantrag oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt. Wir sind berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mahnung geleistet hat. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück (Auftragsstornierung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25 % des vertraglichen Auftragswertes zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung, nur in nachgewiesener Höhe.

3. Lieferfristen

Zu unserem Dienst am Kunden gehört es, die bestätigten Liefertermine einzuhalten. Umstände höherer Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung erschweren, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatz wegen Lieferverzugs oder Lieferungsunmöglichkeit kann nur dann geleistet werden, wenn uns mindestens ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Die Vereinbarung fixer Liefertermine bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Voraussetzungen sind jedoch vollkommene technische Klärung mit dem Kunden, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Erbringung der vereinbarten Anzahlungen und Erfüllung sonstiger Vorausleistungspflichten. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert sind, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung teilweise oder ganz unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung teilweise oder ganz frei und können entsprechend vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Liefertermine ist die richtige und rechtzeitige Belieferung des Lieferers durch Vorlieferanten, sofern der Lieferer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat. Auf unvorhersehbare Verzögerungen seitens Vorlieferanten haben wir keinen Einfluss. Diesbezügliche Schadensansprüche oder Haftungen können daher nicht geltend gemacht werden. Der Kunde hat in solchen Fällen das Recht, aus diesem besonderen Grund, vom Vertrag zurückzutreten, sofern noch keine Komponenten des Auftrags gefertigt wurden oder individuelle Dienstleistungen angefallen sind.  Teillieferungen sind möglich. Teillieferungen aus Abrufaufträgen – sofern nicht anders vereinbart – jeweils 4 Wochen nach Abruf durch den Besteller. Erfolgt kein Abruf bis zum Fristablauf, kann der Lieferer nach vorheriger Ankündigung Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme termingerecht bereitgestellter oder gelieferter Ware verpflichtet. Darüber hinaus hat er rechtzeitig alle seinerseits erforderlichen Voraussetzungen für eine termingerechte Abwicklung des Auftrages zu schaffen. Bleibt zur Auslieferung bereitgestellte Ware auf Wunsch des Kunden zu seiner Verfügung stehen, so wird die erteilte Rechnung dennoch sofort zur Zahlung fällig. Die Ware lagert sodann auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

4. Mehr- oder Minderlieferungen

Bei Sonderanfertigungen, sei es in der Form oder im Dekor, sind Mehr- oder Minderlieferungen von 5–15 % der Auftragsmenge zulässig. Falls eine andere Begrenzung erfolgen soll, ist hierüber bereits bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zu treffen. Durch Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Die für den Auftrag notwendigen Werkzeuge, Formen, Dekorschablonen und erstellten Filme werden dem Kunden zusätzlich, d.h. vom Auftragswert gesondert in Rechnung gestellt und gehen in unser Eigentum über, auch wenn er die Kosten dafür getragen hat.

5. Eigentumsvorbehalt; verlängerter Eigentumsvorbehalt

Für unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, werden uns die nachfolgend vereinbarten Sicherheiten eingeräumt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschließlich aller Nebenkosten beglichen sind. Bei Bezahlung durch Scheck gilt nicht der Tag der Ausstellung, sondern der Tag der Einlösung. Bei Zahlung in Scheck-/ Wechselverfahren gilt die Zahlung erst mit Einlösung des Wechsels, gegebenenfalls des letzten Prolongationswechsels, als bewirkt. Verkauft der Kunde die Ware weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei dessen Verzug sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und die Pfändung in das Eigentum durch uns, bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz findet Anwendung. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die hierbei entstandenen Forderungen tritt er bereits jetzt an uns ab und verpflichtet sich, auf Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Waren veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten, an die Verkäuferin ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35 Prozent (10 % Wertabschlag; 4 % gem. § 171 Abs. 1 InsO; 5 % gem. § 171 Abs. 2 InsO und Ust. in der jeweiligen gesetzlich geltenden Höhe), der jedoch außer Acht bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware darf an Dritte, auch Banken, nicht abgetreten werden. Werden die jeweiligen Lieferteile mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Kunde schon jetzt auf uns einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Werte der neuen Sache. Der Kunde ist verpflichtet, nicht bezahlte Ware gegen Schäden, insbesondere Feuer, Wasser und Bruch, zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, uns gegenüber den jeweiligen Schadensversicherer zu benennen und tritt seinen Anspruch gegen den jeweiligen Versicherer für nicht bezahlte Waren an uns erfüllungshalber ab. Sollte bei Lieferung im Export die vorstehende Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Exportlandes nicht wirksam sein oder zu seiner Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/ oder zu registrieren sein, so ist der Kunde verpflichtet und sind wir berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Ortlandes und die erforderliche Registrierung vorzunehmen. Ist der Exportkunde mit Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist, die Ware in Besitz zu nehmen und getrennt und außerhalb der Geschäftsräume des Kunden einzulagern. Bei Unstimmigkeiten über den Verbleib von in unserem Eigentum stehenden Warenlieferungen gewährt der Kunde uns bereits heute das Recht, mit ihm zusammen in seinen Betriebsräumen die in Frage kommenden Waren in Augenschein zu nehmen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung Einzug von abgetretenen Forderungen. Die für die Verkäuferin bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Fall der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Die bei Ausübung des Eigentumsvorbehalts anfallenden Kosten des Rücktransports und der Wareneingangskontrolle trägt der Käufer.

6. Verpackung

Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl.

7. Versand und Gefahrenübergang

Fertiggestellte und versandbereit gemeldete Aufträge müssen abgenommen werden. Die Gefahr für die Lieferungen geht spätestens mit Absendung der Ware ab Werk, bei Selbstabholung durch den Kunden mit Bereitstellung zur Verladung ab Werk auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart wird vom Lieferer getroffen. Schreibt der Kunde eine bestimmte Versandart vor, so gehen eventuelle Mehrkosten gegenüber der vom Lieferer vorgesehenen Versandart zu Lasten des Kunden. Bei Lieferungen durch unsere Fahrzeuge oder durch unseren beauftragten Transporteur geht die Gefahr mit Anlieferung beim Kunden auf diesen über. Es ist Sache des Kunden, auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrenübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern. Das Abladen der Ware hat sachgemäß und unverzüglich durch den Kunden mit dafür vom Kunden bereitzustellenden geeigneten Geräten zu erfolgen. Sollen auf Geheiß des Kunden unsere Mitarbeiter oder die von uns für die Belieferung des Kunden eingesetzten Erfüllungsgehilfen mit dem Abladen betraut sein, haften diese Personen nur für grobfahrlässiges Verschulden.

8. Mängelrügen

Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§377,378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Mängelentdeckung schriftlich unter Beifügung eines beanstandeten Stückes geltend zu machen. Das Rügerecht erlischt spätestens zwei Monate nach Empfang der Ware. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Verwendet der Kunde unsere Ware weiter, so obliegt es dem Kunden, vor Weiterverwendung diese Ware auf etwaige versteckte Mängel zu prüfen; diese sind zu rügen. Nicht frist- und formgerechte Mängelanzeigen bei erkennbaren Mängel haben den Verlust der sich aus den Mängeln ergebenen Ansprüche zur Folge. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die sich durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung sowohl durch den Kunden als auch durch Dritte, sowie durch Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ergeben, soweit diese nicht durch unser Verschulden entstanden sind. Für geringfügige Farbabweichungen und Veränderungen wird keine Gewähr übernommen. Wir haften auch nicht für vom Kunden bei der Prüfung von Produktionsvorlagen übersehene Fehler. Bei berechtigten Mängelrügen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Liefergegenstandes. Der Kunde hat uns innerhalb angemessener Frist zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung aufzufordern. Von den durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt – unsere eigenen Kosten für die Nachbesserung oder die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich der Kosten des Versandes. Ansprüche auf Ersatz eines Folgeschadens sind ausgeschlossen, soweit nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

9. Rücktritt

Uns steht ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, wenn eingeholte Kreditauskünfte über den Kunden ungenügend sind, der Kunde sich mit den im obliegenden Leistungspflichten in Verzug befindet oder eine Durchführung des Auftrages das Maß des Zumutbaren übersteigt und ein Verschulden hierfür in der Sphäre des Kunden liegt.

10. Muster

Muster sind handgefertigte Modelle, an denen wir das Urheberrecht beanspruchen. Diese Muster dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch unserem Wettbewerb zugänglich gemacht werden. Aus maschinentechnischen Fertigungsgründen erforderliche Abweichungen bei Lieferung können nicht beanstandet werden. Stellt der Kunde eigene Muster und/oder Kennzeichnungen und/ oder Warenzeichen und/oder Namen, so sichert er uns seine freie Verfügungsbefugnis über diese zu. Bei Ansprüchen Dritter stellt er uns von diesen Ansprüchen frei. Die Kennzeichnung der Verpackungen mit Symbolen (z.B. Grüner Punkt, Umweltzeichen) erfolgt im Auftrag des Kunden. Der Verkäufer wird von Schadenersatzverpflichtungen aus § 24 Warenzeichengesetz freigestellt.

11. Haftung

Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er Inhaber der Nutzungsrechte (insbesondere Marken und Urheberrechte) an den Druckvorlagen und/oder Formen (falls eigene Produktformen bestellt werden) ist und in der vereinbarten Form frei über sie verfügen kann. Falls dem Kunden bekannt werden sollte, dass an irgendwelchen Bestandteilen der Druckvorlage oder Formen Rechte Dritter bestehen, so hat er Böckling umgehend darüber zu informieren. Der Kunde stellt Böckling hiermit von jeglichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei und ersetzt die Kosten der Rechtsverteidigung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Neudenau (Landkreis Heilbronn) Gerichtstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten und alle Scheck- bzw. Wechselforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten, somit das Amts- und Landgericht Heilbronn, soweit die Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13. Datenschutz

Nach § 26 BDSG wird der Kunde hiermit darüber informiert, dass wir zur Erfüllung unserer Geschäftsaufgaben im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen Daten als Hilfsmittel für ein automatisiertes Verfahren für eigene Zwecke verarbeiten.